
Kürzlich mal im Kino gewesen und Popcorn, Nachos oder Hotdogs gegessen? Oder waren Sie in letzter Zeit einmal Kunde einer Partnervermittlung? - Keine Angst, wir sind nicht neugierig, wollen weder Essgewohnheiten beim Filmegucken noch Ihr Liebesleben ausforschen. Aber vielleicht interessiert es Sie, dass sowohl der Verkauf der Speisen im Kino als auch die Tätigkeit einer Partnervermittlung in der letzten Zeit das höchste deutsche Gericht, das für Steuerfragen zuständig ist, nämlich den Bundesfinanzhof, beschäftigt hat. Warum?
Ob Popcorn im Kino dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz oder dem normalen, vollen Steuersatz unterliegt, war ebenso strittig wie die Frage, wieviel Mehrwertsteuer für “Kontaktlisten” anfällt, in der die Kontaktdaten von vermittlungswilligen Damen enthalten sind und die an partnerinnnensuchende Herren verkauft werden. An beiden Fällen wird deutlich, wie verkorkst das deutsche Mehrwertsteuerrecht ist.
Hintergrund: Es gibt einige Waren, für die ein ermäßigter Steuersatz bei der Umsatztsteuer (= Mehrwertsteuer) gilt, darunter Nahrungsmittel. Allerdings nur wenn die Lieferung im Vordergrund steht und nicht eine Dienstleistung - wie im Restaurant. Auch Druckerzeugnisse, also Zeitungen und Bücher, werden mit dem niedrigeren Satz von derzeit 7 Prozent besteuert.
Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Sowohl für Nachos und Popcorn im Kino als auch für die Listen mit den Daten der Damen gilt der geringere Satz, entschied das Gericht. Denn das Kino ist kein Restaurant, und eine gedruckte Liste ist ein Druckerzeugnis - selbst wenn sie so pikante Informationen wie die Kontaktdaten von Damen enthält.
Doch was sich so einfach anhört, wurde jeweils in mehreren Instanzen hin- und hergewälzt. Und selbstverständlich waren die Entscheidungen nicht.
Im Falle der Liste mit den Kontakdaten de Damen war abzuwägen, ob es sich um die Lieferung eines Druckerzeugnisses handelt oder um eine Dienstleistung. Hatte man für Männer, die eine Partnerin suchten, eine gezielte Vorauswahl getroffen, sie beraten? Dann wäre für diese Dienstleistung der volle Steuersatz fällig gewesen. Der Bundesfinanzhof sah es aber gerade anders, hielt die Listen für nichts weiter als bedrucktes Papier, vergleichbar mit Telefonbüchern. So heißt es in der Begründung des Gerichts unter anderem:
Die Kontaktlisten enthielten - nach Postleitzahlen geordnet - Adressen und Telefonnummern von kontaktwilligen Damen aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie waren somit nicht auf die individuellen Wünsche (bspw. Wohnort, Alter, Größe, Figur, Augen- und Haarfarbe) des jeweiligen Interessenten zugeschnitten, sondern wurden für eine unbestimmte Anzahl von kontaktsuchenden Männern hergestellt.
Besonders interessant dann das Resümee:
Aus der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers unterscheidet sich die Kontaktliste insoweit nicht wesentlich von Adress- oder Fernsprechbüchern, die nach allgemeiner Ansicht unter Nr. 49 Buchst. a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG fallen (vgl. Husmann in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Rz 680; Huschens in Vogel/Schwarz, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz 221; Langer in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz 122).
Im Falle des Verkaufs von Fingerfood im Kino hat der Bundesfinanzhof unter anderem die Frage zu klären gehabt, was die Klos in den Kinos steuuerechtlich zu bedeuten haben. Toiletten, Waschmöglichkeiten, Müllentsorgungung nach den Vorstellungen - diese “gesonderte Infrastruktur” hätte der Abgabe von Fingerfood ein “gaststättenähnliches Gepräge” geben können.
Der Bundesfinanzhof verwarf diese Auffassung, weil Vorhalten und Reinigen von Toiletten und Waschmöglichkeiten und die Reinigung der Kinosäle wegen des Kinobetriebs ohnehin erbacht werden müssten. Es seien keine besonderen Vorrichtungen vorgehalten worden, die den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen oder erleichtern sollten. Und wörtlich:
Die Kinobestuhlung allein ist keine besondere Verzehrvorrichtung.
Das Gericht erkannte zwar an, dass mit der Zubereitung des Popcorns eine Dienstleistung erbracht werde.
Die Klägerin hat das Popcorn, die Nachos und die Hot Dogs verzehrfertig zubereitet. Sie hat damit ein gewichtiges Dienstleistungselement erfüllt. Die Aufbereitung von Lebensmitteln in einen zu einem bestimmten Zeitpunkt verzehrfähigen Gegenstand ist nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der Gesamtbetrachtung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 55/06, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2009, 527).
Für die Feststellung, dass der Dienstleistungscharakter überwiege, müssten aber mindestens zwei Dienstleistungselemente vorliegen. Und das sei nicht der Fall.
Fazit: Ein Klo macht aus einem Kino noch lange kein Restaurant. Und bei der Partnervermittlung immer fertige Listen geben lassen und nicht eine individuell auf den Kunden zugeschnittene Auswahl - dadurch lassen sich Steuern sparen!
Etwas verwirrt und genervt von diesem Text und von den Feinheiten der Umsatzsteuer-Ermäßigung? - Da geht es Ihnen wie vielen.
Zu Recht schreiben CDU und CSU in ihrem Regierungsprogramm zur Bundestagswahl:
Wir wollen eine strukturelle Überprüfung der Vorschriften zur Mehrwertsteuerbelastung mit dem Ziel, nicht mehr zeitgemäße und für die Bürger nicht nachvollziehbare Belastungswirkungen zu korrigieren…
Tags: Steuern
Gut, dass Schoko-Küsse Nahrungscharakter haben. Und nur gut, dass die richtigen Küsse ganz anderen Mehrwerten unterliegen…