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Soziale Ordnung! Interaktives Magazin für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft

Die christlich-soziale Online-Illustrierte

Mit ‘Arbeitsrecht’ getaggte Artikel

Geklaut.

Martin Kamp

 klopapier

Ich komme aus einem kleinen Ort im Münsterland. Wir hatten dort eine allein stehende Nachbarin, die bewohnte ein kleines Haus - im Grunde war das ein ausgebauter Stall. Es wurde mit Kohlen geheizt. Eines Tages brannte das Häuschen. Die größte Sorge unserer Nachbarin war, dass der Dachboden auch Feuer fangen würde und die Feuerwehrleute ihr Geheimnis lüften könnten: Sie hatte den ganzen Dachboden mit Toilettenpapier voll gepackt -Papier, das sie über Jahre und Jahrzehnte hinweg von den Personal-Toiletten der Fabrik, in der sie arbeitete, mitgenommen hatte.

Daran musste ich denken, als ich heute in der Süddeutschen Zeitung das Interview mit der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt las, in dem es noch einmal um Frikadellen und Maultaschen, um Pfandbons und andere Anlässe für Bagatell-Kündigungen geht. In dem Interview mit der Überschrift “Warum werden Klorollen mitgenommen?” heißt es:

Wie kommt man eigentlich dazu, ungefragt Maultaschen mitzunehmen? Oder eine Klorolle, oder stapelweise Papier aus dem Büro? Warum solche Eigenmächtigkeiten? Das hat was mit fehlendem Anstand, aber auch mit unerfüllten Erwartungen zu tun. Ein Arbeitnehmer erwartet doch von seinem Arbeitgeber nicht nur, dass er sein Geld bekommt. Er erwartet auch Anerkennung, und dass er wie ein Mensch behandelt wird. Aber umgekehrt ist es genauso: Ein Arbeitgeber erwartet, dass ein Arbeitnehmer das Interesse des Unternehmens mitdenkt.

Und auf sehr differenzierte Weise argumentiert Frau Schmidt gegen eine Bagatellgrenze für Kündigungen.

Ob das Toilettenpapier unserer Nachbarin seinerzeit in Flammen aufging, weiß ich übrigens nicht mehr. Ich war damals ein Kind. Eines weiß ich aber noch genau. Die Frage der Arbeitsgerichtspräsidentin war damals bei uns Dorfgespräch: Warum werden Klorollen mitgenommen?

Tags: Arbeitsrecht
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Flashmob in Karlsruhe

Martin Kamp

menge

Der Einzelhandel will vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Flahmobs klagen, wird heute berichtet.

Doch was ist überhauptt ein Flashmob?

Der Wikipedia-Eintrag zu “Flashmob”  beginnt so:

Der Begriff Flashmob (flash - Blitz; mob - von mobilis - beweglich) bezeichnet einen kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, bei denen sich die Teilnehmer üblicherweise persönlich nicht kennen und ungewöhnliche Dinge tun.

Im Einzelhandel sah ein Flahmob 2007 so aus: Im Rahmen eines Arbeitskampfes kamen Dutzende von “Kunden” in eine Filiale, kauften zuhauf billige Waren, verstopften die Kassen und füllten zudem noch Einkaufswagen - und ließen sie stehen. Ver.di hatte das in einer Supermarktfiliale organisiert - auch vor dem Hintergrund, dass der Streik durch Streikbrecher in der Filiale unterlaufen wurde.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte das im September bereits für zulässig erklärt. Klar: Der Betriebsablauf wird dadaurch gestört - aber das liegt in der Natur von Arbeitskämpfen; ja, es  ist gerade Sinn und Zweck von Arbeitskampfmaßnahmen wie etwa Streiks, den Betriebsablauf zu stören. Das BAG hat mithin zu Recht festgestellt:

Allerdings greift eine derartige „Flashmob-Aktion” in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. 

Warum die Einzelhändler das nun nach Karlsruhe bringen wollen, ist nicht einsichtig.  Anstatt ihre Energie auf einen solchen Rechtsstreit zu verwenden und die Verfassungshüter mit einem weiteren Thema zu belästigen, sollten sie lieber darauf hinwirken, dass im gesamten Einzelhandel ordentliche Arbeitsbedingungen herrschen.

Tags: Arbeitsrecht, Einzelhandel
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Frikadelle - Bagatelle?

Martin Kamp

frikadelle

Nun kennen wir sie alle, die Fälle - die Kündigungen wegen geklauter Maultaschen und einer gemopsten Frikadelle, wegen eines aus dem Müll gefischten Kinderbettes und wegen des Aufladens eines Mobiltelefons. Zu Recht haben wir uns darüber empört. Denn egal, was an den Vorwürfen jeweils dran wahr - verhältnismäßig ist eine Kündigung meist nicht. Denn mit einer solchen Kündigung wird sogleich eine Existenz vernichtet. Und der Rechtsgrundsatz “Im Zweifel für den Angeklagten”  gilt im Arbeitsrecht eben auch nicht uneingeschränkt, Verdachtskündigungen sind möglich.

Macht es deshalb Sinn, eine Bagatellgrenze einzuführen - die bei 2, 5 oder 25 Euro liegen kann? Wer etwas mitgehen lässt, das einen geringeren Wert als den gesetzlich festgelegten hat, käme dann mit einer Abmahnung davon.

Eine solche Grenze könnte die Arbeitsgerichte entlasten. Aber richtig muss sie deshalb nicht sein. Denn ob ein Diebstahl eine Bagatelle ist oder nicht, mag strafrechtlich vom Wert abhängen - arbeitsrechtlich aber nicht unbedingt. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstört ist. Und gefährlich ist vor allem, dass Arbeitgeber jeden Diebstahl, der oberhalb einer wie auch immer gearteten Grenze liegt, als Persilschein für Kündigungen auffassen könnten. Wie will man eigentlich vermitteln, dass jemand, der etwas für 4,99 Euro klaut, abgemahnt wird; derjenige aber, der etwas im Wert von 5,01 Euro mitnimmt, rausfliegt?. Diese 2 Cent entscheiden nicht nur darüber, ob eine Strafe etwas höher ausfällt oder niedriger - sie entscheiden über Sein oder Nicht-Sein, das heißt über Job oder Jobverlust. Auch das ist nicht verhältnismäßig.

Es kommt also auf den Einzelfall an.  Es geht vor allem darum, dass Arbeitgeber nicht Vorfälle konstruieren, um missliebige Beschäftigte loszuwerden; das wird sich aber nicht mit einer Bagatellgrenze regeln lassen, sondern hat in erster Linie mit Anstand zu tun. Es geht um Arbeitsgerichte, die die Gesamtsituation der Betroffenen würdigen. Es geht darum, dass bei einer Kündigung, wenn es sie denn gibt, schon handfeste Beweise für ein Fehlverhalten gefordert werden sollten. Und vor allem geht es um mehr Sicherheit für Arbeitnehmer, um weniger prekäre Beschäftigungsverhältnisse. Das aber lässt sich nicht durch eine Bagatellgrenze für einen Mitarbeiter-Diebstahl erreichen.

Tags: Arbeitsrecht
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Erst geladen, dann gefeuert

Martin Kamp

steckdose2

Am Ende hat das Unternehmen doch noch die Kurve gekriegt. Eine Firma aus Oberhausen hatte einem Mitarbeiter fristlos gekündigt. Grund: Er soll sein Handy im Betrieb aufgeladen haben. Heute nun hat das Arbeitsgericht Oberhausen mitgeteilt, dass die Kündigung zurückgenommen worden sei. Zu offensichtlich war wohl, dass der Grund vorgeschoben, der “Schaden” durch den “Stromdiebstahl” nicht ernst zu nehmen war.

Denn um welchen Betrag geht es? So viel ist klar: Im Vergleich zu diesem Fall hat die Kassiererin E. aus Berlin mit ihrem mutmaßlichen Pflaschenpfand-Betrug in Höhe von 1,30 Euro ein Schwerstverbrechen begangen. Denn eine Handy-Ladung Strom kostet nur ein Bruchteil von einem Cent.

Wie kann man sich als Arbeitnehmer vor bösen Unterstellungen überhaupt noch schützen? Am besten nicht nur den Kaffee in der Warmehalte-Kanne mit ins Büro bringen. Sondern auch Feuchttücher und Plastiktüten. Denn wer weiß, ob einem sonst nicht irgendwann das Händewaschen und das Betätigen der Klospülung zum Verhängnis wird?

Tags: Arbeitsrecht
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Abkassiert und abgeschmiert

Martin Kamp

kassenbon

Nun hat das Bundesarbeitsgericht also Revision im Fall Emmely zugelassen. Der Kassiererin war vorgeworfen worden, zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen zu haben. Die Folge: fristlose Kündigung. In zwei Instanzen war die Kündigungsschutzklage Emmelys abgewiesen worden.

Zu Recht? Zunächst: Wenn denn stimmen wollte, was E. vorgeworfen wird, hat sie  eine Strafe verdient. Das, was sie mutmaßlich getan hat,  macht man nicht. Und schon gar nicht als Kassiererin. Wer Tag für Tag die Umsätze eines Supermarktes vereinnahmt, darf nicht im Verdacht stehen, auch nur einen Cent in die eigene Tasche zu stecken.

Wahr ist aber auch: Die Strafe sollte verhältnismäßig sein. Wer seinen Job auf diese Weise verliert, verliert auch seine komplette Existenz. Das ist eine viel größere Strafe, als sie jedes Gericht bei einem Diebstahl über 1,30 Euro aussprechen kann. Ja, und auch wenn man Gefahr läuft, populistisch zu argumentieren: Wie lebt ein Klaus Zumwinkel, der eine knappe Million Steuern hinterzogen hat, und wie lebt E. ohne Job? 

All das, was man über E. sonst  noch hört, lässt sie nicht sympathischer erscheinen. Womöglich hat sie zu Unrecht Kollegen belastet. Und dennoch: Gebt Ihr eine zweite Chance. Sie hat Bewährung verdient.

Tags: Arbeitsrecht
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