
Der Einzelhandel will vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Flahmobs klagen, wird heute berichtet.
Doch was ist überhauptt ein Flashmob?
Der Wikipedia-Eintrag zu “Flashmob” beginnt so:
Der Begriff Flashmob (flash - Blitz; mob - von mobilis - beweglich) bezeichnet einen kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf öffentlichen oder halböffentlichen Plätzen, bei denen sich die Teilnehmer üblicherweise persönlich nicht kennen und ungewöhnliche Dinge tun.
Im Einzelhandel sah ein Flahmob 2007 so aus: Im Rahmen eines Arbeitskampfes kamen Dutzende von “Kunden” in eine Filiale, kauften zuhauf billige Waren, verstopften die Kassen und füllten zudem noch Einkaufswagen - und ließen sie stehen. Ver.di hatte das in einer Supermarktfiliale organisiert - auch vor dem Hintergrund, dass der Streik durch Streikbrecher in der Filiale unterlaufen wurde.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte das im September bereits für zulässig erklärt. Klar: Der Betriebsablauf wird dadaurch gestört - aber das liegt in der Natur von Arbeitskämpfen; ja, es ist gerade Sinn und Zweck von Arbeitskampfmaßnahmen wie etwa Streiks, den Betriebsablauf zu stören. Das BAG hat mithin zu Recht festgestellt:
Allerdings greift eine derartige „Flashmob-Aktion” in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.
Warum die Einzelhändler das nun nach Karlsruhe bringen wollen, ist nicht einsichtig. Anstatt ihre Energie auf einen solchen Rechtsstreit zu verwenden und die Verfassungshüter mit einem weiteren Thema zu belästigen, sollten sie lieber darauf hinwirken, dass im gesamten Einzelhandel ordentliche Arbeitsbedingungen herrschen.